olliwutzi schrieb:
Aber wieso darf ich dann, ohne den Texter und/oder den Komponisten zu fragen, fremde Lieder singen und sogar gegen Eintritt aufführen?
Weil bei jeder öffentlichen Veranstaltung (man darf davon ausgehen, daß es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, wenn man Eintritt verlangt) die GEMA die Hand aufhält. Die GEMA, also die Verwertungsgesellschaft der (Musik)Urheber, erhält neben dem Geld auch noch eine Liste mit Liedern, die an diesem Abend gespielt wurden (oder ordentlicher: "gespielt werden sollen", denn die Liste ist eigentlich im Vorfeld abzugeben), und verteilt dann ihre Einnahme nach Abzug einer Pauschale an die einzelnen Urheber. Mit dieser Zahlung ist gewissermaßen die Lizenzierung erfolgt und die Aufführung erfolgt mit Erlaubnis der Vertreter des Urhebers.
Reine Theorie übrigens. In der Praxis läuft's etwas komplexer, aber für den Einstieg ...

Und noch nebenbei, zur Sicherheit: es gab auch schon den Fall, daß mir einige Leute erzählt haben, sie hätten als Interpreten an die GEMA gezahlt/zahlen müssen, um bestimmte Lieder da und dort aufführen zu können. Die Zahlung an die GEMA bei einer Veranstaltung ist die Sache desjenigen, der den Eintritt kassiert oder die Veranstaltung aus anderen Gründen ausrichtet, und das ist im Regelfall der Veranstalter, nicht der Interpret.
Nun, so habe ich mal gehört, aufführen darf ich alles ungefragt wenn ich es nicht verändere an Text oder Melodie.
Korrekt.
Eine Übersetzung gilt übrigens als Bearbeitung.
Nur selber veröffentlichen darf ich es nicht, weil es ja nicht meine eigenen Lieder seien. Aha!
Veröffentlichen darfst Du es schon, Du solltest halt nicht unbedingt sagen, daß das Lied von Dir stammt. Und wenn Du es veröffentlichst, müssen halt die Lizenzen geklärt sein.
Und was ist denn nun mit Heino und seinen "freundlichen Grüßen?"
Da singt er doch auch ungefragt fremde Lieder, und sie wurden sogar veröffentlicht auf Tonträger.
Wie ging das und wie geht das?
Oder hat das eine nichts mit dem anderen zu tun?
Im Prinzip genau dasselbe. Auch bei der Vervielfältigung eines Tonträgers steht die GEMA Gewehr bei Fuß und erteilt die notwendigen Lizenzen für die Verwendung der Lieder, in diesem Fall an das produzierende Label. Also - ein Farin Urlaub als Verfasser von "Junge" verdient an dem Heino-Album ebenfalls mit. Und da Heino den Text nicht verändert hat, kann's sein, daß Farin Urlaub bis zuletzt nichts von dieser Idee mitbekommen hat.
Dasselbe in Grün übrigens bei einem gewissen rechten Liedermacher, der sich an Werken von Hannes Wader oder Reinhard Mey vergriffen hat, ohne die Texte zu verändern. Kann man machen. Hat halt ein Geschmäckle, aber - geht. Die Verfasser haben kaum eine Chance, etwas dagegen zu unternehmen, solange ihr Werk nicht verändert wird (und bei jeder Neuauflage der betreffenden Alben die Zahlungen an die GEMA erfolgen).
Mir ging es darum ohne Erlaubnis des Komponisten/Textdichters Lieder singen zu dürfen versus ein paar Sätze zu zitieren zwecks Akkordanalyse wie von Viktor geschehen.
Im Grunde ist es fast genauso wie beim Singen des Liedes: für eine öffentliche Wiedergabe bzw. Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials steht dem/den Urheber/n ein Obolus zu. Das betrifft natürlich nicht nur komplette Werke, sondern auch einzelne Bestandteile daraus (also z. B. Samples oder halt Textproben). Unterschiede gibt's höchstens bei der Organisation. Aufführung/mechanische Vervielfältigung ist Sache der GEMA, Textauszüge wohl eher Angelegenheit der VG Musikedition.
Bei den Textauszügen gibt's noch ein paar zusätzliche Möglichkeiten, indem man sie als Zitate nutzt. Dazu muß aber der Rest des Beitrags, wie der Richterlichkeit eingefallen ist, "eine eigene Schaffenshöhe" aufweisen. Man kann also nicht sagen "Hier der gewünschte Text", sondern man muß das Zitat so einbinden, daß es nicht in der Luft hängt. Also beispielsweise, wenn man eine Geschichte erzählt, die man mit Installateuren erlebt hat, kann Reinhard Mey als Verfasser gar nichts dagegen machen, wenn ein paar Zeilen von "Ich bin Klempner von Beruf" eingeflochten werden, selbst wenn er wöllte. Für die Verwendung als Zitat steht ihm auch kein Obolus zu. Er bzw. Anwälte sähe/n es allerdings höchstwahrscheinlich ganz gerne, wenn diese Passagen auch mit Urheberangabe bzw. Quellenverweisen versehen werden. "Zitat" meint übrigens "Textauszug". Komplette Liedtexte sind tabu bzw. höchstens in ganz wenigen Zusammenhängen in Ordnung, meist auf elitär-universitärer Ebene.
Nebenbei noch: neben dem Text ist natürlich auch die Melodie urheberrechtlich geschützt. Ich weiß von Abmahnungen, weil eine Melodie oder genauer: die Griffe auf einer Gitarre zur Wiedergabe einer Melodie, wiedergegeben wurde. Die Einzeltöne ("sach ma, auf was für einem Ton endet denn die Melodie in Zeile 4?"), Rhythmen, Pausenzeichen und die Akkorde bzw. Akkordfolgen oder sonstige Einzelschicksale dagegen sind nicht schutzfähig. Nach deutschem Urheberrecht, wie's anderswo ausschaut, weiß ich nicht (zuverlässig).
Gruß
Skywise