Dumbo schrieb:
Skywise:
Auch wenn er es eine Zeit lang kostenlos zur Verfügung gestellt hat, geht es dadurch nicht in Allgemeingut über. Anders gesagt: Möglicherweise hat es einen Grund, dass es jetzt eben nicht mehr zur Verfügung gestellt wird? War es vielleicht nur als Appetitanreger gedacht?

Nein, Allgemeingut ist es nicht. Die Rechte liegen nach wie vor bei Bodo Wartke; interpretiert jemand das Stück oder möchte jemand das Lied in welcher Form auch immer gerne vertreiben, dann geht alles seinen gewohnten Weg.
Die Aufnahme landete meines Wissens als Download auf der Seite von Bodo Wartke, weil es wegen des Inhalts (Flugzeugentführung) nach dem 11. September 2001 aus seinem Programm flog (kein Wortspiel beabsichtigt). Auf den beiden bis dahin erschienenen Alben war es nicht vertreten - keine Ahnung, ob das noch von einer Aufnahme "übrig" war oder ob es aus einer anderen Quelle stammte.
Jedenfalls sehe ich die Sache so, daß Bodo Wartke hier ein Stück unentgeltlich öffentlich zugänglich gemacht hat. Ich gehe davon aus, daß er das durfte, also der Rechteinhaber war. Erstens weiß ich es nicht besser und zweitens macht das die nächsten Schritte deutlich einfacher.
Nun mein Gedankengang: §19a UrhG erklärt:
"Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist."
Ist das bei einem Download der Fall? Joah, ziemlich eindeutig. Jedes Mitglied der Öffentlichkeit hätte praktisch jederzeit auf die Seite von Bodo Wartke gehen und sich das Ding Tag und Nacht aus dem Netz nuckeln können, man brauchte nur einen internettauglichen Rechner dazu, wie man ihn in vielen Wohnungen, an vielen Arbeitsstätten oder in der Öffentlichkeit, z. B. einem Internetcafé finden kann.
Nun weiter. Was ist ein Download? Meines Erachtens ist das das Erstellen einer Kopie. In diesem Fall wäre es eine Vervielfältigung einer öffentlich zugänglich gemachten, unentgeltlich zur Verfügung gestellten Datei.
Und nun §53 UrhG:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, ...
Eine einzelne Vervielfältigung - die Datei wird nicht über Gebühr kopiert und weiterverbreitet. Gegeben.
Natürliche Person - ein Mensch, also: kein Unternehmen. Gegeben.
Zum privaten Gebrauch / kein Erwerbszweck - spricht für sich; gegeben.
... soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder [rechtswidrig] öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Wird eine rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet? Nein, wenn die zu kopierende Datei von der Seite von Bodo Wartke stammt, denn dieser hat die entstandenene Kopie, sprich: die Vervielfältigung allein schon durch die Möglichkeit des unentgeltlichen Downloads abgenickt.
Von daher wäre eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch zulässig.
Soweit mal grob meine Einschätzung der Angelegenheit, aber auch ich bin kein Jurist - mag sein, daß es an einer anderen Stelle doch noch ein großes rotes Stop-Schild gibt, das ich nicht gesehen habe oder mangels Einsicht in die aktuelle Rechtssprechung nicht sehen konnte

Ein wenig anders sähe die Geschichte wahrscheinlich aus, wenn diese Aufnahme später auf einem anderen Tonträger von Bodo Wartke erschienen wäre. Ich bin mir auch nicht sicher, wie die Geschichte beurteilt würde, wenn das Stück quasi als "Pröbchen" nur über einen kürzeren Zeitraum online gewesen wäre - wie gesagt, ich bin halt auch kein Jurist.
1. [...] / 2. [...]
Spricht für Dich.
Gruß
Skywise